Novelle der Geflügelpest-Verordnung

Das vermehrte Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in ganz Europa erforderte die Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309).
Mit der Novelle (BGBl. II Nr. 546/2020) werden in der Anlage 1 die Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt, die von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen sind.
In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaß-nahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung (gekürzt):

Pflichten der Tierhalter:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abge-deckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

  • Ausnahmen:
    - Haltungen bei denen sichergestellt ist, dass bei gemischten Haltungen ein direk-ter und indirekter Kontakt zwischen Enten und Gänse und anderem Geflügel ausgeschlossen ist und
    - das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
    - die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder unter einem Unter-stand um das Zufliegen von Wildvögeln zu verhindern. Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten kön-nen, ausbruchssicher abgezäunt sein.
  • Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Über die Anzeigepflicht gemäß §17 Tierseuchengesetz hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten Rück-gang der Legeleistung, Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterb-lichkeit der Behörde zu melden.
Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln:
Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können in Ge-bieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.

Die Novelle der Geflügelpest-Verordnung und damit die Verlautbarung der Risikogebiete ist ab 7.12.2020 gültig.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz infor-miert auf seiner Homepage zur Verbrauchergesundheit über die Geflügelpest
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html

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