Geflügelpest-VO - Hinweis 2023

Aushängezeitraum: 04.01.2023

Aus gegebenen Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in ganz Europa wird auf die aktuelle Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309) verwiesen.
Mit der Novelle (BGBl. II Nr. 108/2022) sind in der Anlage 1 Teil B die Gebiete mit erhöh-tem Geflügelpest-Risiko festgelegt, die von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der in der Anlage 1 Teil B aufgelisteten Gemeinden bekanntzumachen sind.
In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung 2007:

Pflichten der Tierhalter:


- In den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangen-schaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
1. das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
2. die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wild-vögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten kön-nen, ausbruchssicher abgezäunt sind.
- Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainings-zwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Ge-flügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln:


Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können in Ge-bieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.
Meldepflicht von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln:
Wenn wildlebende Wasservögel und Greifvögel tot aufgefundenen werden, dann ist der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirks-verwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherkennung ein-geholt und untersucht werden können.
Meldepflicht der Geflügelhaltung:
Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.


Die Novelle der Geflügelpest-Verordnung und damit die Verlautbarung der Risiko-gebiete ist seit 15. März 2022 bis auf Weiteres unbefristet gültig.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz infor-miert auf seiner Homepage zur Verbrauchergesundheit über die Geflügelpest
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landeshauptfrau
Dr. N i g l

2. Novelle 2022 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (269 KB) - .PDF

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