Friedhofsgebührenordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Krummnußbaum hat am 29. April 2011 auf Grund des NÖ. Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1   Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

  1. Grabstellengebühren
  2. Verlängerungsgebühren
  3. Beerdigungsgebühren
  4. Enterdigungsgebühren
  5. Gebühren für die Benützung der Aufbewahrungshalle bzw. der Leichenkammer (Kühlanlage)
  6. Gebühren für die Grabdenkmäler

§ 2   Höhe der Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bzw. auf 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen betragen für:
 

a) Kindergräber (für Kinder bis zu 6 Jahren)
b) einzelne Reihengräber für eine Leiche
20,00 €
40,00 €


c) Familiengräber, und zwar 
    1. zur Beerdigung bis zu 3 Leichen (1 Schacht)300,00 €
    2. zur Beerdigung bis zu 6 Leichen ( 2 Schächte)600,00 €


e) Gräber zur Beisetzung bis zu 4 Urnen180,00 €
f) Urnennischen970,00 €


§ 3   Verlängerungsgebühren:

(1) Für Erdgrabstellen und Urnengrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2) Für gemauerte Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

§ 4   Beerdigungsgebühren

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Erdgrabstellen                                           360,00 €

b) Kindergräbern                                            72,67 €

c) Urnengräbern                                             58,14 €

d) Urnennischen                                             58,14 €

e) Grüften                                                       145,35 €

f) blinden Grüften                                          312,49 €


§ 5   Enterdigungsgebühren

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6   Gebühren für die Benützung der Aufbahrungskapelle bzw. der Leichenkammer  

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungskapelle bzw. Leichekammer (Kühlanlage) beträgt
für jeden angefangenen Tag

20 €




 

gültig ab 1.1.2023