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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Krummnußbaum,
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. April 2024, Zl. WST1-UF-223/001-2024, wurde festgestellt, dass das genannte Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Diese Feststellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorhaben keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bescheidausfertigung bei den Standortgemeinden Persenbeug-Gottsdorf, Hofamt Priel und Krummnußbaum, sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, während der Amtsstunden während der nächsten 6 Wochen zur Einsichtnahme aufliegt und in dieser Zeit auch im Internet auf der Homepage der NÖ Landesregierung, http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html, als Download bereitgestellt ist.(Bescheide auf der Homepage der NÖ Landesregierung)
Untenstehend der link zu den Bescheiden:
Bescheidkundmachung
Feststellungsbescheid
23.04.2024