Heizkostenzuschuss und Wohnbonus 2024/25

Information Heizkostenzuschuss 2024/25

NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025

                

Der Heizkostenzuschuss kann vom 21. Oktober 2024 bis 31. März 2025 auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden. 

                 

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. 

                                                                                 

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?                  

  • Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

                                                                

Voraussetzungen            

1.
a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
 - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß
 § 293 ASVG nicht überschreiten.

                                                                                          

Von der Förderung ausgenommen     

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  • Asylwerbende Personen                                                                          

Besondere Hinweise

                                           

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.



Downloads

    




NÖ Wohnbonus

Die Landesregierung hat den NÖ Wohnbonus beschlossen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten. Der NÖ Wohnbonus kann online von 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 beantragt werden.                                                                            

Wer kann den Wohnbonus erhalten?             

Den NÖ Wohnbonus können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

a) 18.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat

b) 45.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis (Richtwerte monatliches Einkommen)

Wenn Sie nur Einkommen aus nicht-selbständiger Tätigkeit erzielen und das
 monatliche Haushaltsnettoeinkommen unter Euro 1.200,00 (Einpersonenhaushalt) bzw.
 unter Euro 2.200,00 (Mehrpersonenhaushalt) liegt, können Sie davon ausgehen, dass Sie
 die oben angeführten Einkommensgrenzen nicht überschreiten - siehe Online Ratgeber

Bezug von Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung)

Liegt ein Bezug einer Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe vor, so ist von einem monatlichen Einkommen von unter 1.200 Euro netto auszugehen.

Förderhöhe

Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen, abhängig. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 80,00 und für jede weitere Person € 30,00. 

1 Personenhaushalt: € 80,00 

2-Personenhaushalt: € 110,00

3-Personenhaushalt: € 140,00

4-Personenhaushalt: € 170,00

5-Personenhaushalt: € 200,00

Die Richtlinien, einen Online Ratgeber sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie ebenfalls weiter unten als Download.

Voraussetzungen

Kann von Personen die Ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz – MeldeG) in NÖ haben, gestellt werden, wenn

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz auch den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Haushaltseinkommennicht überschritten wird.

 

                                                                                          

Berechtigter Personenkreis

                                           

Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnbonus gehören:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    • Daueraufenthalt – EU gemäß §45 NAG oder
    • Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte).

 

Es sind daher Personen mit folgenden Aufenthaltstitel für den NÖ Wohnbonus anspruchsberechtigt:

  • Daueraufenthalt-EU
  • Familienangehöriger
  • Asylberechtigte

 

Personen mit folgenden Aufenthaltsberechtigungen sind nicht anspruchsberechtigt:

  • Rot-Weiss-Rot Karte
  • Rot-Weiss-Rot Karte Plus
  • Niederlassungsbewilligung
  • Ausweis für Vertriebene bzw. blaue Karte
  • Subsidiär schutzberechtigt gemäß § 8 AsylG
  • Asylwerberinnen und Asylwerber
  • Artikel 50 EUV                                                                           

Von der Förderung ausgenommen sind

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt.                                                             

Antragstellung      

Die Antragstellung ist im Zeitraum von 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 wie folgt möglich:

  • online unter folgendem Link https://onlineratgeber.noel.gv.at/wohnbonus/
    Durch klicken auf das gelbe Feld „Antrag“ gelangen Sie zu einem Online-Ratgeber und in weiterer Folge zu dem Online-Antrag für den NÖ Wohnbonus

21.10.2024